AGB

Allgemeine Mietbedingungen

für Baumaschinen und Baugeräte

1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbedingungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige und Reparaturzeit.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei Übergabe vorhanden Mangels durch den Vermieter.

  4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondreein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

–  grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

–  der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

–  Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters berufen oder

–    falls Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  1. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 und sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
  2. Die Fa. Sadema GmbH, übernimmt keine Haftung für Maschinenausfälle aufgrund von Defekten, höherer Gewalt, Wetterbedingungen, o.ä. Mietende ist unverzüglich telefonisch oder schriftlich anzuzeigen.

  5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

  1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Betriebsstunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (montags bis freitags). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
  2. Die gesondert berechnete gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
  3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenan-sprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
  4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand, nach Ankündi-gung, ohne Anrufung eines Gerichtes, auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte ziehen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
  5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
  6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

  6 Stillliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Hochwasser, Streik, innere Unruhen, behördliche Anordnungen) an min-destens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 50 Prozent der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Zeit von acht Betriebsstunden zu zahlen; falls nichts anderes vereinbart ist.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

  7 Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
  2. a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  3. b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf
    seine Kosten durchzuführen;
  4. c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen
    und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der
    Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich  jede gebotene
    Sorgfalt beachtet haben.
  5. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

  8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedinungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

  9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Der letzte Miettagtist der Tag an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner In-betriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1 b) und 1 c) BGB gilt entsprechend.
    Fehlender Treibstoff wird vom Vermieter bei Rücklieferung nachberechnet; nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung wird nach Aufwand dem Mieter berechnet.
  4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
  1. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und andernfalls bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

  10 Weitere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegen-stand einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Miet
    gegenstandes zu treffen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

  11 Haftung des Mieters, Versicherung

  1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes im Sinne von § 9 für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteiligen Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit der Tagesmiete für jeden Tag, an den das gemietete Gerät dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Soweit der Mieter die Betriebsgefahr des Mietgegenstandes trägt, hat er für alle Schäden einzustehen, die ihm selbst, dem Vermieter oder Dritten aus dem Betrieb des Mietgegenstandes erwachsen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter von jeglicher Inanspruchnahme Dritter aus dem Betrieb des Mietgegenstandes freizustellen. Dies gilt auch, soweit der Vermieter wegen Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften durch den Mieter auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, sonstige Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstandes in Anspruch genommen wird.
  3. Schäden an Gummiketten!

Der Mieter verpflichtet sich das Mietgerät bei Übernahme auf evtl. Schäden zu kontrollieren. Durch Unterschrift / Lieferschein wird der Ordnungsgemäße Zustand bestätigt. Gerissene Gummiketten oder Verlust der Kettenstege wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Derartige Schäden sind ausschließlich auf Krafteinwirkung zurück zu führen.

  1. Der Vermieter versichert die Mietsache gegen Maschinenbruch, Brand und Diebstahl nach ABMG 92.

Daraus ergibt sich eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters. Die Kosten der Haftungsbegrenzung werden im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesen. Der Tagessatz für die Haftungsbegrenzung gilt pro Kalendertag.

Bei Diebstahlschäden beträgt die Haftungsbegrenzung für den Mieter 25 % des Netto-Gerätewiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch 4.000,00 €. Bei Diebstahl ist der Mieter zur Inanspruchnahme der Haftungsbegrenzung nur dann berechtigt, wenn er den Schaden unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und dem Vermieter einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

Bei Bruch- und Brandschäden beträgt die Haftungsbegrenzung für den Mieter 2 500,00 €. Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, vervierfacht sich die Höhe der Haftungsbegrenzung. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, die auf oder in Abbruchsbaustellen eingesetzt werden.

  12 Kündigung

  1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossen Mietvertrag ist für beide
    Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  2. b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
    abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter
    das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer
    Frist von einem Tag zu kündigen.
  3. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die
    Kündigungsfrist      – einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist.

– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist.

– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
  2. a) im Falle von § 5 Nr. 4;
  3. b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach
    denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
  4. c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder
    einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen

anderen Ort verbringt;

  1. d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.
  2. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
  3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.